Anhang: Vorschriften und Entscheidungsmöglichkeiten im Asylrecht


Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF und entsprechende Rechtsgrundlagen (Asylgesetz u. a.):

Positive Sachentscheidungen: Negative Sachentscheidungen:
  • Ablehnung des Asylantrages als unbegründet,
    weil die Voraussetzungen für eine der obigen Schutzformen nicht gegeben sind
  • Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet:
    § 30, § 29a AsylG
Negative "formelle" Entscheidungen
(d. h. keine Entscheidungen in der Sache, sondern "anderweitig erledigte" Verfahren):
  • Ablehnung des Asylantrages als unzulässig:
    § 29 AsylG,
    unter anderem, weil nach EU-Verordnung 604/2013 ("Dublin III") ein anderer Staat zuständig ist
    oder weil - im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG - die Voraussetzungen des § 51 VwVfG nicht vorliegen
  • Einstellung des Asylverfahrens infolge Antragsrücknahme:
    § 32 AsylG
  • Einstellung des Asylverfahrens infolge Nichtbetreibens:
    § 33 AsylG

Ausgang des Asylverfahrens und ausländerrechtliche Ansprüche nach dem Aufenthaltsgesetz:

  Aufenthaltserlaubnis
 
Familien-
nachzug
Erwerbs-
tätigkeit
Niederlassungs-
erlaubnis
Stellung von Ausländern i. Allg.
  AufenthG
§ 7, § 8 AufenthG § 5, § 29 § 18 ff,
§ 4 (2)
§ 9
Asylberechtigung
  Art. 16a GG, § 2 AsylG
§ 25 (1),
§ 26 (1) S. 3 AufenthG
§ 29 (2) § 25 (1) S. 4 § 26 (3)
Flüchtlingsschutz
  § 3 AsylG
§ 25 (2) S. 1 erste Alternative,
§ 26 (1) S. 2 AufenthG
§ 29 (2) § 25 (2) S. 2 § 26 (3)
Subsidiärer Schutz
  § 4 AsylG
§ 25 (2) S. 1 zweite Alternative,
§ 26 (1) S. 3 AufenthG
§ 29 (2),
§ 104 (13)
§ 25 (2) S. 2  
Abschiebungsverbot
  § 60 (5) und (7) AufenthG
§ 25 (3) AufenthG § 29 (3) § 4 (2)  
Duldung
  § 60a AufenthG
§ 25 (5), § 25a , § 25b ,
§ 18a AufenthG
  § 4 (2),
§ 60a (6)

Anmerkung: die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter, die Niederlassungserlaubnis ein unbefristeter Aufenthaltstitel. In bestimmten Fällen erlöschen diese Aufentshaltstitel jedoch oder können wiederrufen werden: § 51 und § 52 AufenthG.

Zurück zu Asylzahlen